Letzte Überprüfung 18 Apr 2023
Arbeitsvertrag, Geschäftsführungsvertrag inkl. Werkvertrag, der im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Geschäftsführers abgeschlossen wird, Bestellung kraft Gesellschafterbeschlusses
Grundsätzlich sozial- und krankenversicherungspflichtig, wenn die Arbeit auf der Grundlage eines (a) Arbeitsvertrags oder (b) Geschäftsführungsvertrags einschließlich Werkvertrag geleistet wird. In beiden Fällen werden die Einkünfte für die Zwecke der Sozial- und Krankenversicherung als aus einer anderen Einkommensquelle als dem Unternehmen stammend betrachtet (d.h. aus einer Beschäftigung oder ähnlich wie aus einem Mandatsvertrag).
Arbeitsvertrag: alle beschäftigungsbezogenen Beiträge und Lohnnebenkosten werden übernommen;
Geschäftsführungsvertrag: grundsätzlich werden alle für einen Mandatsvertrag typischen Beiträge übernommen (d.h. Pensions-, Invaliditäts-, Unfall-, Kranken- und optionale Krankenversicherung) sowie der verpflichtende Beitrag zum Personal-Fonds.
Wird die Funktion des Geschäftsführers aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses ausgeübt, ist die Vergütung nur krankenversicherungspflichtig (sozialversicherungsfrei). Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag ist die Höhe der Bezüge aus dieser Einnahmequelle.
Personen, die die Aufgaben von Vorstandsmitgliedern in polnischen Unternehmen wahrnehmen, aber gleichzeitig dem Sozialversicherungssystem in einem der EU-/EWR-Länder oder in einem anderen Land, mit dem Polen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, unterliegen, gelten nach Erhalt der A1-Bescheinigung nur in dem betreffenden Land als sozialversicherungspflichtig.
Progressive Einkommensbesteuerung ausschließlich auf der Grundlage des Steuertarifs (Einkommensquelle: Beschäftigung oder persönlich ausgeübte Tätigkeit).
Potenziell stattdessen 20 % Quellensteuer im Fall von Bezügen für Geschäftsführungsleistungen an ausländische Steuerzahler.
Generell keine Umsatzsteuer.
Insbesondere unterliegen Tätigkeiten, die auf der Grundlage von Verträgen über Geschäftsführungsleistungen erbracht werden, nicht der Umsatzsteuer, sofern der Vertrag vorsieht, dass die Verantwortung für die Vertragserfüllung gegenüber Dritten von der Gesellschaft und nicht vom Geschäftsführer getragen wird. Andernfalls sind die Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich für Staatsangehörige aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
Ansonsten grundsätzlich erforderlich, es sei denn, der Ausländer hält sich im Zusammenhang mit der Ausübung von Funktionen im Vorstand für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten innerhalb der folgenden 12 Monate im polnischen Hoheitsgebiet auf.
Generell erforderlich, wenn sich der Ausländer länger als 3 Monate in Polen aufhält
Gemeinsame Haftung der Vorstandsmitglieder für die von der Gesellschaft geschuldeten Steuern (inkl. Arbeitgeberabgaben, Umsatzsteuer etc.) sowie für Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, die grundsätzlich in Ausübung ihrer Tätigkeit fällig wurden.
Die Haftung von Vorstandsmitgliedern kann bei rechtzeitiger Insolvenzanmeldung ausgeschlossen sein.
Bei Arbeiten, die auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags ausgeführt werden, für den die Bestimmungen über Dienstleistungsverträge gelten, beträgt der Mindeststundensatz 30,50 PLN brutto.
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